Besuchs- und Betretungsregeln

1. Allgemeines:

  1. Vor und nach dem Besuch Hände waschen und desinfizieren
  2. Halten Sie mindestens einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen (Bewohner, Personal, Angehörige, …)
  3. Verzichten Sie auf Händeschütteln, Umarmungen und andere Körperlichkeit

2. Maskenpflicht:

  1. Zutritt nur mit FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmasken, jeweils ohne Ausatemventil
  2. Ausnahme:
    • Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Maskenpflicht durch Vorlage eines ärztlichen Attests

3. Testpflicht für alle Besucher mittels Antigentest:

  1. Zutritt nur mit aktuellem negativem Testnachweis (nicht älter als 24 Stunden) aus einem Testzentrum oder einer Arztpraxis oder
  2. eines PCR-Tests der nicht älter als 48 Stunden ist oder
  3. nach kostenfreiem negativen Antigenschnelltest (Nasenabstrich) am Besucher, durch ausgebildetes Personal, in der Einrichtung

4. Besucher:

  1. ausschließlich Personen ab 6 Jahren
  2. jeweils zwei Besucher pro Bewohner unabhängig vom Impfstatus (Kinder von 6 bis 16 Jahren werden nicht mitgezählt)
  3. Unbeschränkte Besuchsdauer
  4. Besuche im Bewohnerzimmer und im Außengelände möglich
  5. Abholung

5. Zutrittsregelungen:

  1. Besucher mit negativem Testnachweis eines Testzentrums oder einer Arztpraxis:
    • Besuch zu jeder Tageszeit möglich
    • ohne Test vor Ort
    • ohne Kontakterfassung
    • unangemeldet
  2. Besucher ohne negativem Testnachweis eines Testzentrums oder einer Arztpraxis:
    • Testung vor Ort in der Zeit von 15:15 Uhr bis 16:00 Uhr
    • telefonische Anmeldung notwendig (035954 51 99 0 – Frau Freudenberg)
    • persönliche Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnanschrift und Telefonnummer/E-Mail-Adresse) müssen angegeben werden

6. Betretungsverbot:

  1. Personen, welche die Abstands-, Hygieneregeln und Maskenpflicht missachten
  2. Personen, welche ein positives Testergebnis beim Antigentest erhalten haben
  3. Personen, welche den Antigentest durch die Einrichtung ablehnen oder kein vergleichbares Schriftstück (Bescheinigung eines tagaktuellen Antigentests, PCR-Test nicht älter als 48 Stunden) vorlegen können

Definition Besucher, laut SächsCoronaSchVO:

„Besucher im Sinne der Vorordnung sind alle Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur jeweiligen Einrichtung stehen und mit den Bewohnern, betreuten Personen oder dem Pflegepersonal in Kontakt geraten mit Ausnahme von Personen im Noteinsatz. …“